Bitte auf den Obermenüpunkt klicken!
Außenkontrolle der Oberfläche des Erdgas-Kugelbehälters in Wetter-Oberwengern im Ruhrtal

Was ist TSM?

Das Technische Sicherheitsmanagement des DVGW liefert eine branchenspezifische Lösung zur Erreichung und Überprüfung der Organisationssicherheit und beugt damit wirksam einem Organisationsverschulden vor.

DVGW TSM; © DVGW / Roland Horn

Das DVGW-TSM

für Ihre Sicherheit

Das Technische Sicherheitsmanagement, kurz TSM genannt, ist ein Managementsystem, das Versorgungsunternehmen bei der Definition der Ablauf- und Organisationsstruktur inklusive der Dokumentation der technischen Prozesse Ihres Unternehmens unterstützt. Unternehmen, die über eine gültige TSM-Bestätigung verfügen, können Behörden nachweisen, dass sie unter rechtskonformen Gesichtspunkten handeln. So wird das Haftungsrisiko minimiert und gleichzeitig die Handlungssicherheit für Mitarbeiter*innen und Führungskräfte gestärkt. Mit der Einführung eines TSM sollen mögliche Defizite in der Organisation systematisch erkannt und behoben werden. Die Umsetzung der Vorgaben trägt zur Schaffung transparenter Strukturen, zur Erhöhung der Sicherheit gegen Organisationsverschulden und zur Einhaltung der Qualifikationsanforderungen bei. Aufwand und Nutzen stehen dabei in angemessenem Verhältnis zueinander. Das TSM hat sich in der Branche etabliert und wird vor allem von der Energieaufsicht, der Bundesnetzagentur und auch von Gesundheitsämtern als wichtiges Instrument zur Führung eines organisationssicherem Versorgungsunternehmen angesehen. Der DVGW steht für das TSM Gas, Wasser, Biogas, Flüssiggas und Industrieanlagen. Weitere Sparten werden über die entsprechenden Verbände abgedeckt (Strom, Abwasser, Fernwärme). Aktuell erarbeitet der DVGW auch ein Prüfverfahren für Wasserstoff.
Das Technische Sicherheitsmanagement, kurz TSM genannt, ist ein Managementsystem, das Versorgungsunternehmen bei der Definition der Ablauf- und Organisationsstruktur inklusive der Dokumentation der technischen Prozesse Ihres Unternehmens unterstützt. Unternehmen, die über eine gültige TSM-Bestätigung verfügen, können Behörden nachweisen, dass sie unter rechtskonformen Gesichtspunkten handeln. So wird das Haftungsrisiko minimiert und gleichzeitig die Handlungssicherheit für Mitarbeiter*innen und Führungskräfte gestärkt. Mit der Einführung eines TSM sollen mögliche Defizite in der Organisation systematisch erkannt und behoben werden. Die Umsetzung der Vorgaben trägt zur Schaffung transparenter Strukturen, zur Erhöhung der Sicherheit gegen Organisationsverschulden und zur Einhaltung der Qualifikationsanforderungen bei. Aufwand und Nutzen stehen dabei in angemessenem Verhältnis zueinander. Das TSM hat sich in der Branche etabliert und wird vor allem von der Energieaufsicht, der Bundesnetzagentur und auch von Gesundheitsämtern als wichtiges Instrument zur Führung eines organisationssicherem Versorgungsunternehmen angesehen. Der DVGW steht für das TSM Gas, Wasser, Biogas, Flüssiggas und Industrieanlagen. Weitere Sparten werden über die entsprechenden Verbände abgedeckt (Strom, Abwasser, Fernwärme). Aktuell erarbeitet der DVGW auch ein Prüfverfahren für Wasserstoff.
Übersicht der TSM Fachverbände
TSM-Fachverbände © DVGW

Überblick zu den rechtlichen Anforderungen im Gas- und Wasserbereich

In einigen gesetzlichen Anforderungen wird auf das DVGW-TSM bzw. ganz konkret auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Stand der Technik durch den DVGW e.V. hingewiesen. Wir möchten Ihnen einen Überblick verschaffen, an welchen Stellen der Bezug zum DVGW in den Bereichen Gas und Wasser hergestellt wird.

Gas Wasser

Gasseitig hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Vermutungsregel zugunsten des DVGW-Regelwerks festgelegt.

 Wasserseitig wird seit Jahrzehnten von Gerichten und Behörden festgestellt, dass das DVGW-Regelwerk eine schriftliche Fixierung der geforderten anerkannten Regeln der Technik ist, solange nicht das Gegenteil sachverständigerseits festgestellt wird (z.B. Urteil OLG Köln v. 14.2.2008).
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 49 "Anforderungen an Energieanlagen" Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind.
 
  • Nach § 5 Trinkwasserverordnung gelten die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser als erfüllt, wenn bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Insbesondere muss das Trinkwasser den Anforderungen der Paragrafen § 6 bis § 9 entsprechen, rein und genusstauglich sein. 
  • Gemäß § 2 Abs. 2 der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten wird.
 
  • Nach § 13 der Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsanlagen so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben.
  • Gemäß § 4 Abs. 4 der GasHDrLtgV wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen an das Managementsystem für den Betrieb nach Abs. 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.
 
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 50 Abs. 4 Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
  • Über das DVGW TSM kann die in § 4 EnWG geforderte personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Netzbetreiber nachgewiesen werden, auch wenn dieser nicht den Anforderungen der GasHDrLtgV unterliegt.

     

 
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 51 Abs. 2 Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

 

  
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), § 12 Kundenanlage Abs. 2 Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
  
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), § 17 Technische Anschlußbedingungen Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.

 

Häufig gestellte Fragen zum TSM

Im besten Fall handelt Ihr Unternehmen nach den gesetzlichen Vorgaben und damit auch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik - dem DVGW-Regelwerk. Des Weiteren sollten Ihre internen Prozesse dokumentiert, Ihre Mitarbeiter:innen geschult und qualifiziert sein sowie der Arbeits- und Umweltschutz eingehalten werden. Somit erfüllen Sie schon einen großen Teil der Anforderungen des TSM.

Der Aufwand ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich, da jedes Unternehmen in seiner Organisation individuell aufgestellt ist. Viele Fragen aus dem allgemeinen Teil der Leitfäden lassen sich ganz einfach beantworten, da Sie als Unternehmer*in gesetzliche Aufgaben und Pflichten bereits einhalten und in Ihre alltäglichen Arbeitsaufgaben integriert haben.

In einem Beratungsgespräch beantworten wir Ihnen Ihre individuellen Fragen zum TSM.

Der Gültigkeitszeitraum der TSM-Bestätigung beträgt sechs Jahre, unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Zwischenprüfung nach drei Jahren. In der Zwischenprüfung werden Veränderungen zur Aufbau- und Ablauforganisation, die Erfüllung des bei der TSM-Überprüfung festgestellten Handlungsbedarfs sowie die Einhaltung der Vorgaben des TSM hinterfragt.

  • Sie ist verantwortlich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Tätigkeitsfelder
  • Sie hat außerhalb des technischen Bereiches Einflussmöglichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben im technischen Bereich
  • Sie verfügt über Befugnisse zum eigenverantwortlichen Handeln in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten
  • Sie leitet zugeordnetes technisches Fachpersonal zur Erfüllung der Aufgaben in der erforderlichen Anzahl

 

Ihr Weg zum TSM-geprüften Unternehmen
In Kooperation mit BS|Naumann
https://www.youtube.com/watch?v=FgZzn9s2sig
Ihre TSM-Ansprechpartner im DVGW e.V.
Bei fachlichen Fragen rund um das TSM stehen Ihnen unsere TSM-Experten gerne zur Verfügung.
TSM-Stelle
Holger Stegger
Hauptgeschäftsstelle / Stabsstelle TSM

Telefon+49 228 9188-909
TSM-Stelle
Raimund Alexander
HAUPTGESCHÄFTSSTELLE / STABSSTELLE TSM

Telefon+49 228 9188-921
Leiter TSM-Stelle DVGW e.V.
Thomas Köhler
Hauptgeschäftsstelle / Stabsstelle TSM

Telefon+49 228 9188-920